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GPR 2021 9

Einstellung Strafverfahren (Covid-19-Maskentragpflicht, Entschädigung und Genugtuung)

Schwyz · 2021-09-29 · Deutsch SZ
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Einstellung Strafverfahren (Covid-19-Maskentragpflicht, Entschädigung und Genugtuung) | Übertretungen andere Nebengesetze

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Staatsanwaltschaft eröffnete am 16. Dezember 2020 eine Strafun- tersuchung gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) betreffend Nichttragen einer Schutzmaske im öffentlichen Raum anlässlich einer Kund- gebung am ________ auf dem E.________ in F.________ (vgl. U- act. 9.1.004). Da der Beschwerdeführer über ein ärztliches Attest verfügte, das ihn vom Tragen einer Gesichtsmaske befreite, stellte die Staatsanwalt- schaft das Verfahren gegen ihn wegen einer Übertretung im Sinne von Art. 83 Abs. 1 lit. j des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krank- heiten des Menschen vom 28. September 2012 (Epidemiengesetz, EpG; SR 818.101) mit Verfügung vom 26. Mai 2021 ein. Die Staatsanwaltschaft sprach dem Beschwerdeführer gemäss Dispositiv-Ziffer 3 dieser Einstellungs- verfügung weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung zu (vgl. ange- fochtene Verfügung). Mit rechtzeitiger Beschwerde vom 7. Juni 2021 an das Kantonsgericht bean- tragt der Beschwerdeführer, Dispositiv-Ziffer 3 der Verfügung der Staatsan- waltschaft vom 26. Mai 2021 sei aufzuheben und ihm sei eine Entschädigung von Fr. 1'500.00 zzgl. MwSt. sowie eine Genugtuung von Fr. 1'000.00 zuzu- sprechen (KG-act. 1). Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 18. Juni 2021 auf Stellungnahme zur Beschwerde und beantragt deren kostenpflichtige Abweisung (KG-act. 4).

E. 2 Hat die Beschwerde wie vorliegend ausschliesslich Übertretungen (vgl. Art. 83 EpG i.V.m. Art. 103 StGB) oder die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.00 zum Gegenstand, so beurteilt nach Art. 395 StPO die Verfahrensleitung der Beschwerdeinstanz die Beschwerde allein. Es ist deshalb in Präsidialkompe- tenz zu entscheiden.

Kantonsgericht Schwyz 3

E. 3 Der Beschwerdeführer rügt Verletzungen von Art. 429 StPO. Obwohl den Strafanzeigen gegen ihn und zwei andere Redner der Kundgebung vom ________ ärztliche Atteste zur Befreiung von der Maskentragpflicht beigelegt gewesen seien, habe die Staatsanwaltschaft Strafuntersuchungen eröffnet. Schon deshalb sei ein Rechtsanwalt erforderlich gewesen. Zudem sei die Sach- und Rechtslage komplex gewesen. Das Nichttragen der Gesichtsmaske sei vor Änderung der Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie vom 23. Juni 2021 (Covid-19- Verordnung besondere Lage, SR 818.101.26) am 27. Januar 2021 nicht durch Ordnungsbusse, sondern durch Strafbefehl geahndet worden. Für Ordnungs- bussen wegen Nichttragens der Gesichtsmaske fehle es an einer genügenden Gesetzesgrundlage. Keine Verurteilung mittels Strafbefehls sei eine Bagatelle. Durch die Strafanzeigen seien die Redner in den Medien kriminalisiert und vorverurteilt worden. Der Beschwerdeführer habe bis am 25. Mai 2021 enorm unter dem Strafverfahren gelitten und der Staat schulde ihm für das angetane Unrecht eine Genugtuung (vgl. KG-act. 1).

a) Die Staatsanwaltschaft begründet die Ablehnung eines Entschädi- gungsanspruchs im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO damit, dass es vor- liegend lediglich um eine Übertretung des Epidemiengesetzes durch Nichttra- gen einer Gesichtsmaske gehe, was praxisgemäss mit einer Busse von Fr. 100.00 bestraft werde. Es handle sich folglich um einen sehr geringfügigen Tatvorwurf, der im Übrigen weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten geboten habe. Von der Maskentragpflicht gebe es Ausnah- men, die inzwischen allseits bekannt seien. So sei davon u.a. befreit, wer über ein ärztliches Zeugnis verfüge, was sich auch aus dem klaren Wortlaut der Covid-19-Verordnung besondere Lage ergebe. Der Beschwerdeführer habe bereits zum Zeitpunkt der Kundgebung über ein ärztliches Attest verfügt, zu dessen Einreichung er von den Strafverfolgungsbehörden aufgefordert wor- den sei und womit das Verfahren gegen ihn ohne Weiteres einzustellen sei. Die Sach- und Rechtslage habe sich folglich äusserst einfach dargestellt und

Kantonsgericht Schwyz 4 auch in den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers seien keine Gründe ersichtlich, die den Beizug eines Anwalts hätten geboten erscheinen lassen. Folglich sei dem Beschwerdeführer keine Entschädigung auszurichten (vgl. angefochtene Verfügung, E. 5.c).

b) Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemes- sene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Entschädigungsfähig im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO sind primär die Kosten der frei gewählten Verteidigung, wenn die Verbeiständung angesichts der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität des Falles geboten war. Beim Entscheid über die Angemessenheit des Beizugs eines Anwalts sind neben der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität des Falls insbesondere auch die Schwere des Tatvorwurfs, die Dauer des Verfahrens und dessen Auswirkun- gen auf die persönlichen und beruflichen Verhältnisse der beschuldigten Per- son zu berücksichtigen (BGE 142 IV 45 E. 2.1; 138 IV 197 E. 2.3.4 f.). Nicht jeder Aufwand, der im Strafverfahren entstand, ist zu entschädigen. Sowohl der Beizug einer Verteidigung als auch der von dieser betriebene Aufwand müssen sich als angemessen erweisen (BGE 138 IV 197 E. 2.3.4; BGer Urteil 6B_1004/2015 vom 5. April 2016 E. 1.3).

c) Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden, wenn er vorbringt, ihm habe gestützt auf die per 26. Juni 2021 aufgehobene Covid-19- Verordnung besondere Lage eine Verurteilung mittels Strafbefehls gedroht und deshalb sei die Verteidigung durch einen Rechtsanwalt erforderlich gewe- sen. Weder die Eröffnung einer Strafuntersuchung nach Art. 309 StPO und die unter gewissen Voraussetzungen bestehende Möglichkeit eines anschlies- senden Strafbefehlsverfahrens nach Art. 352 ff. StPO noch die Verfahrensein- stellung nach Art. 319 StPO führen per se zu einem Anspruch auf Entschädi-

Kantonsgericht Schwyz 5 gung und Genugtuung. Voraussetzung hierfür ist in erster Linie eine tatsächli- che oder rechtliche Komplexität des Falles (vgl. E. 3.b hiervor). Vorliegend ist jedoch keine Komplexität ersichtlich, weder objektiv noch aus Sicht des Be- schwerdeführers. Sein Vorbringen, ihm habe ein Strafbefehl gedroht, ist un- begründet. Der Beschwerdeführer erklärte vielmehr, schon vor Eröffnung der Strafuntersuchung im Ermittlungsverfahren gegenüber der Polizei, dass er über ein ärztliches Attest verfüge, welches ihn vom Tragen der Maske befreie (vgl. U-act. 8.1.001). Zu Recht weist die Staatsanwaltschaft darauf hin, dass diese Ausnahme von der Maskenpflicht auch allseits bekannt war. Es ist au- genfällig, dass ebenso der Beschwerdeführer von der Zulässigkeit seines Verhaltens wusste. Weil die Kantonspolizei Schwyz seinen Hinweis auf sein ärztliches Zeugnis vom 12. Juli 2020 in der Strafanzeige vom 4. Dezember 2020 ausdrücklich erwähnte und das Zeugnis zudem beilegte (vgl. U- act. 8.1.001 und 8.1.005), war die entscheidwesentlichste Tatsache bereits vor Eröffnung der Strafuntersuchung durch die Staatsanwaltschaft am 16. De- zember 2020 aktenkundig und deshalb von Beginn weg klar, dass der Be- schwerdeführer nicht wegen Nichttragens einer Gesichtsmaske bestraft wird (vgl. 6c Abs. 2 i.V.m. Art. 3b Abs. 2 lit. b Covid-19-Verordnung besondere La- ge, Stand am 2. November 2020). Daher war auch die Frage einer genügen- den Gesetzesgrundlage ohne Belang. Für den frühzeitigen Beizug eines Rechtsanwalts durch den Beschwerdeführer spätestens am 8. Dezember 2020 (vgl. die Vollmacht, U-act. 2.1.003) bestand mithin kein Anlass. Dass die Staatsanwaltschaft in der Folge, am 16. Dezember 2020, dennoch ein Straf- verfahren auch in diesem Punkt gegen den Beschwerdeführer eröffnete, darf zwar in Frage gestellt werden, ändert an der Offensichtlichkeit seines straflo- sen Verhaltens sowie an der fehlenden Komplexität des Falles aber nichts. Der Beschwerdeführer zeigt denn auch nicht auf, inwiefern sein Verteidiger zu einer Vereinfachung einer Komplexität beigetragen habe. Hätte die Staatsan- waltschaft in unzulässiger Weise und wider Erwarten einen Strafbefehl gegen den Beschwerdeführer erlassen, hätte er auch zu diesem Zeitpunkt noch ei- nen Verteidiger beiziehen und gegen den Strafbefehl ohne Begründung Ein-

Kantonsgericht Schwyz 6 sprache erheben können (vgl. Art. 354 Abs. 2 StPO). Weiter mangelt es vor- liegend an einem schweren Tatvorwurf. Selbst bei – vorliegend offensichtlich nicht gegebener – Strafbarkeit wäre lediglich eine Übertretung und damit eine Busse als Sanktion im Raume gestanden (vgl. Art. 83 EpG i.V.m. Art. 103 StGB). Ausserdem kam es nur zu wenigen Verfahrenshandlungen und die Verfahrensdauer von rund einem halben Jahr war noch vergleichsweise kurz. Im Übrigen sind keine schweren Auswirkungen des Strafverfahrens auf die persönlichen und beruflichen Verhältnisse des Beschwerdeführers dargetan oder ersichtlich (vgl. auch E. 3.f hiernach). Demzufolge war der Beizug eines Rechtsanwalts im vorliegenden Fall unangemessen. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Überprüfung dessen konkreter Leistungen und der Ange- messenheit deren Umfangs sowie die Einforderung eines Belegs der tatsäch- lich vom Beschwerdeführer zu tragenden Aufwendungen.

d) Die Ablehnung eines Genugtuungsanspruchs nach Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO begründet die Staatsanwaltschaft alsdann damit, dass entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sich nicht allein schon das Strafverfahren gegen den zu Unrecht Beschuldigten als besonders schwere Verletzung sei- ner persönlichen Verhältnisse erweise. Diese müsse eine gewisse Intensität aufweisen. Die strafrechtliche Anschuldigung selbst sei dafür nicht ausrei- chend. Eine überdurchschnittlich hohe Belastung durch die vom Beschwerde- führer vorgebrachte Berichterstattung in den Medien sei sodann nicht ersicht- lich. Eine grobe Vorverurteilung oder reisserische Berichterstattung über län- gere Zeit, welche Anspruch auf eine Genugtuung geben könne, habe er nicht glaubhaft gemacht. Es liege daher keine besonders schwere Verletzung in den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers vor, für welche eine Genugtuung zuzusprechen wäre (vgl. angefochtene Verfügung, E. 5.e).

e) Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbe-

Kantonsgericht Schwyz 7 sondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Dieser Anspruch wird regelmässig gewährt, wenn sich die beschuldigte Person in Untersuchungs- oder Sicherheitshaft befand. Nebst der Haft können auch eine mit starkem Medienecho durchgeführte Untersuchung, eine sehr lange Verfahrensdauer oder eine erhebliche Präsentation in den Medien eine schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO darstellen (BGE 143 IV 339 E. 3.1 f.).

f) Eine besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers liegt nicht vor. Die Strafanzeige durch die Polizei oder die Strafuntersuchung an sich sind von vornherein nicht dazu geeignet, eine sol- che zu bewirken. Auch mit Blick auf die Medienberichte ist keine besonders schwere Persönlichkeitsverletzung durch das Strafverfahren ersichtlich. Der Beschwerdeführer erläutert denn auch nicht, welche konkreten Ausschnitte seine Persönlichkeit inwiefern besonders schwer verletzt haben sollen. Die eingereichten Presseberichte, die teilweise vor der Strafanzeige datieren, be- gründen keinen Anspruch auf eine Genugtuung. Dass die Medien mitunter über die Strafanzeigen berichteten, steht dem nicht entgegen. Die Medienbe- richte sind teilweise eindeutig positiv formuliert und bezeichnen die Kundge- bung etwa als äusserst friedlich. Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer und weitere Redner anlässlich der Kundgebung bewusst ohne Maske öffentlichkeitswirksam auftraten und die Medien im Wesentlichen aufgrund dieser Umstände darüber berichtet haben dürften. Einen Kausalzu- sammenhang zwischen dem eingestellten Strafverfahren und angeblich per- sönlichkeitsverletzenden Medienberichten zeigt der Beschwerdeführer jeden- falls nicht auf. Die Berichte über die Anzeigen der Redner durch die Kantons- polizei stellen schliesslich auch noch keine medialen Vorverurteilungen dar.

E. 4 Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO);-

Kantonsgericht Schwyz 8 verfügt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'000.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
  4. Zufertigung an den Verteidiger (2/R) und die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/Zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R, die Akten werden im Verfahren GPR 2021 6 retourniert) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber Versand 29. September 2021 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 29. September 2021 GPR 2021 9 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch. In Sachen A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, gegen Staatsanwaltschaft, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, 1. Abteilung, Postfach 75, 8836 Bennau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin C.________, betreffend Einstellung Strafverfahren (Covid-19-Maskentragpflicht, Entschädigung und Genugtuung) (Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz vom 26. Mai 2021, SU 2020 1223);- hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

1. Die Staatsanwaltschaft eröffnete am 16. Dezember 2020 eine Strafun- tersuchung gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) betreffend Nichttragen einer Schutzmaske im öffentlichen Raum anlässlich einer Kund- gebung am ________ auf dem E.________ in F.________ (vgl. U- act. 9.1.004). Da der Beschwerdeführer über ein ärztliches Attest verfügte, das ihn vom Tragen einer Gesichtsmaske befreite, stellte die Staatsanwalt- schaft das Verfahren gegen ihn wegen einer Übertretung im Sinne von Art. 83 Abs. 1 lit. j des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krank- heiten des Menschen vom 28. September 2012 (Epidemiengesetz, EpG; SR 818.101) mit Verfügung vom 26. Mai 2021 ein. Die Staatsanwaltschaft sprach dem Beschwerdeführer gemäss Dispositiv-Ziffer 3 dieser Einstellungs- verfügung weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung zu (vgl. ange- fochtene Verfügung). Mit rechtzeitiger Beschwerde vom 7. Juni 2021 an das Kantonsgericht bean- tragt der Beschwerdeführer, Dispositiv-Ziffer 3 der Verfügung der Staatsan- waltschaft vom 26. Mai 2021 sei aufzuheben und ihm sei eine Entschädigung von Fr. 1'500.00 zzgl. MwSt. sowie eine Genugtuung von Fr. 1'000.00 zuzu- sprechen (KG-act. 1). Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 18. Juni 2021 auf Stellungnahme zur Beschwerde und beantragt deren kostenpflichtige Abweisung (KG-act. 4).

2. Hat die Beschwerde wie vorliegend ausschliesslich Übertretungen (vgl. Art. 83 EpG i.V.m. Art. 103 StGB) oder die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.00 zum Gegenstand, so beurteilt nach Art. 395 StPO die Verfahrensleitung der Beschwerdeinstanz die Beschwerde allein. Es ist deshalb in Präsidialkompe- tenz zu entscheiden.

Kantonsgericht Schwyz 3

3. Der Beschwerdeführer rügt Verletzungen von Art. 429 StPO. Obwohl den Strafanzeigen gegen ihn und zwei andere Redner der Kundgebung vom ________ ärztliche Atteste zur Befreiung von der Maskentragpflicht beigelegt gewesen seien, habe die Staatsanwaltschaft Strafuntersuchungen eröffnet. Schon deshalb sei ein Rechtsanwalt erforderlich gewesen. Zudem sei die Sach- und Rechtslage komplex gewesen. Das Nichttragen der Gesichtsmaske sei vor Änderung der Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie vom 23. Juni 2021 (Covid-19- Verordnung besondere Lage, SR 818.101.26) am 27. Januar 2021 nicht durch Ordnungsbusse, sondern durch Strafbefehl geahndet worden. Für Ordnungs- bussen wegen Nichttragens der Gesichtsmaske fehle es an einer genügenden Gesetzesgrundlage. Keine Verurteilung mittels Strafbefehls sei eine Bagatelle. Durch die Strafanzeigen seien die Redner in den Medien kriminalisiert und vorverurteilt worden. Der Beschwerdeführer habe bis am 25. Mai 2021 enorm unter dem Strafverfahren gelitten und der Staat schulde ihm für das angetane Unrecht eine Genugtuung (vgl. KG-act. 1).

a) Die Staatsanwaltschaft begründet die Ablehnung eines Entschädi- gungsanspruchs im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO damit, dass es vor- liegend lediglich um eine Übertretung des Epidemiengesetzes durch Nichttra- gen einer Gesichtsmaske gehe, was praxisgemäss mit einer Busse von Fr. 100.00 bestraft werde. Es handle sich folglich um einen sehr geringfügigen Tatvorwurf, der im Übrigen weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten geboten habe. Von der Maskentragpflicht gebe es Ausnah- men, die inzwischen allseits bekannt seien. So sei davon u.a. befreit, wer über ein ärztliches Zeugnis verfüge, was sich auch aus dem klaren Wortlaut der Covid-19-Verordnung besondere Lage ergebe. Der Beschwerdeführer habe bereits zum Zeitpunkt der Kundgebung über ein ärztliches Attest verfügt, zu dessen Einreichung er von den Strafverfolgungsbehörden aufgefordert wor- den sei und womit das Verfahren gegen ihn ohne Weiteres einzustellen sei. Die Sach- und Rechtslage habe sich folglich äusserst einfach dargestellt und

Kantonsgericht Schwyz 4 auch in den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers seien keine Gründe ersichtlich, die den Beizug eines Anwalts hätten geboten erscheinen lassen. Folglich sei dem Beschwerdeführer keine Entschädigung auszurichten (vgl. angefochtene Verfügung, E. 5.c).

b) Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemes- sene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Entschädigungsfähig im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO sind primär die Kosten der frei gewählten Verteidigung, wenn die Verbeiständung angesichts der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität des Falles geboten war. Beim Entscheid über die Angemessenheit des Beizugs eines Anwalts sind neben der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität des Falls insbesondere auch die Schwere des Tatvorwurfs, die Dauer des Verfahrens und dessen Auswirkun- gen auf die persönlichen und beruflichen Verhältnisse der beschuldigten Per- son zu berücksichtigen (BGE 142 IV 45 E. 2.1; 138 IV 197 E. 2.3.4 f.). Nicht jeder Aufwand, der im Strafverfahren entstand, ist zu entschädigen. Sowohl der Beizug einer Verteidigung als auch der von dieser betriebene Aufwand müssen sich als angemessen erweisen (BGE 138 IV 197 E. 2.3.4; BGer Urteil 6B_1004/2015 vom 5. April 2016 E. 1.3).

c) Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden, wenn er vorbringt, ihm habe gestützt auf die per 26. Juni 2021 aufgehobene Covid-19- Verordnung besondere Lage eine Verurteilung mittels Strafbefehls gedroht und deshalb sei die Verteidigung durch einen Rechtsanwalt erforderlich gewe- sen. Weder die Eröffnung einer Strafuntersuchung nach Art. 309 StPO und die unter gewissen Voraussetzungen bestehende Möglichkeit eines anschlies- senden Strafbefehlsverfahrens nach Art. 352 ff. StPO noch die Verfahrensein- stellung nach Art. 319 StPO führen per se zu einem Anspruch auf Entschädi-

Kantonsgericht Schwyz 5 gung und Genugtuung. Voraussetzung hierfür ist in erster Linie eine tatsächli- che oder rechtliche Komplexität des Falles (vgl. E. 3.b hiervor). Vorliegend ist jedoch keine Komplexität ersichtlich, weder objektiv noch aus Sicht des Be- schwerdeführers. Sein Vorbringen, ihm habe ein Strafbefehl gedroht, ist un- begründet. Der Beschwerdeführer erklärte vielmehr, schon vor Eröffnung der Strafuntersuchung im Ermittlungsverfahren gegenüber der Polizei, dass er über ein ärztliches Attest verfüge, welches ihn vom Tragen der Maske befreie (vgl. U-act. 8.1.001). Zu Recht weist die Staatsanwaltschaft darauf hin, dass diese Ausnahme von der Maskenpflicht auch allseits bekannt war. Es ist au- genfällig, dass ebenso der Beschwerdeführer von der Zulässigkeit seines Verhaltens wusste. Weil die Kantonspolizei Schwyz seinen Hinweis auf sein ärztliches Zeugnis vom 12. Juli 2020 in der Strafanzeige vom 4. Dezember 2020 ausdrücklich erwähnte und das Zeugnis zudem beilegte (vgl. U- act. 8.1.001 und 8.1.005), war die entscheidwesentlichste Tatsache bereits vor Eröffnung der Strafuntersuchung durch die Staatsanwaltschaft am 16. De- zember 2020 aktenkundig und deshalb von Beginn weg klar, dass der Be- schwerdeführer nicht wegen Nichttragens einer Gesichtsmaske bestraft wird (vgl. 6c Abs. 2 i.V.m. Art. 3b Abs. 2 lit. b Covid-19-Verordnung besondere La- ge, Stand am 2. November 2020). Daher war auch die Frage einer genügen- den Gesetzesgrundlage ohne Belang. Für den frühzeitigen Beizug eines Rechtsanwalts durch den Beschwerdeführer spätestens am 8. Dezember 2020 (vgl. die Vollmacht, U-act. 2.1.003) bestand mithin kein Anlass. Dass die Staatsanwaltschaft in der Folge, am 16. Dezember 2020, dennoch ein Straf- verfahren auch in diesem Punkt gegen den Beschwerdeführer eröffnete, darf zwar in Frage gestellt werden, ändert an der Offensichtlichkeit seines straflo- sen Verhaltens sowie an der fehlenden Komplexität des Falles aber nichts. Der Beschwerdeführer zeigt denn auch nicht auf, inwiefern sein Verteidiger zu einer Vereinfachung einer Komplexität beigetragen habe. Hätte die Staatsan- waltschaft in unzulässiger Weise und wider Erwarten einen Strafbefehl gegen den Beschwerdeführer erlassen, hätte er auch zu diesem Zeitpunkt noch ei- nen Verteidiger beiziehen und gegen den Strafbefehl ohne Begründung Ein-

Kantonsgericht Schwyz 6 sprache erheben können (vgl. Art. 354 Abs. 2 StPO). Weiter mangelt es vor- liegend an einem schweren Tatvorwurf. Selbst bei – vorliegend offensichtlich nicht gegebener – Strafbarkeit wäre lediglich eine Übertretung und damit eine Busse als Sanktion im Raume gestanden (vgl. Art. 83 EpG i.V.m. Art. 103 StGB). Ausserdem kam es nur zu wenigen Verfahrenshandlungen und die Verfahrensdauer von rund einem halben Jahr war noch vergleichsweise kurz. Im Übrigen sind keine schweren Auswirkungen des Strafverfahrens auf die persönlichen und beruflichen Verhältnisse des Beschwerdeführers dargetan oder ersichtlich (vgl. auch E. 3.f hiernach). Demzufolge war der Beizug eines Rechtsanwalts im vorliegenden Fall unangemessen. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Überprüfung dessen konkreter Leistungen und der Ange- messenheit deren Umfangs sowie die Einforderung eines Belegs der tatsäch- lich vom Beschwerdeführer zu tragenden Aufwendungen.

d) Die Ablehnung eines Genugtuungsanspruchs nach Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO begründet die Staatsanwaltschaft alsdann damit, dass entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sich nicht allein schon das Strafverfahren gegen den zu Unrecht Beschuldigten als besonders schwere Verletzung sei- ner persönlichen Verhältnisse erweise. Diese müsse eine gewisse Intensität aufweisen. Die strafrechtliche Anschuldigung selbst sei dafür nicht ausrei- chend. Eine überdurchschnittlich hohe Belastung durch die vom Beschwerde- führer vorgebrachte Berichterstattung in den Medien sei sodann nicht ersicht- lich. Eine grobe Vorverurteilung oder reisserische Berichterstattung über län- gere Zeit, welche Anspruch auf eine Genugtuung geben könne, habe er nicht glaubhaft gemacht. Es liege daher keine besonders schwere Verletzung in den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers vor, für welche eine Genugtuung zuzusprechen wäre (vgl. angefochtene Verfügung, E. 5.e).

e) Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbe-

Kantonsgericht Schwyz 7 sondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Dieser Anspruch wird regelmässig gewährt, wenn sich die beschuldigte Person in Untersuchungs- oder Sicherheitshaft befand. Nebst der Haft können auch eine mit starkem Medienecho durchgeführte Untersuchung, eine sehr lange Verfahrensdauer oder eine erhebliche Präsentation in den Medien eine schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO darstellen (BGE 143 IV 339 E. 3.1 f.).

f) Eine besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers liegt nicht vor. Die Strafanzeige durch die Polizei oder die Strafuntersuchung an sich sind von vornherein nicht dazu geeignet, eine sol- che zu bewirken. Auch mit Blick auf die Medienberichte ist keine besonders schwere Persönlichkeitsverletzung durch das Strafverfahren ersichtlich. Der Beschwerdeführer erläutert denn auch nicht, welche konkreten Ausschnitte seine Persönlichkeit inwiefern besonders schwer verletzt haben sollen. Die eingereichten Presseberichte, die teilweise vor der Strafanzeige datieren, be- gründen keinen Anspruch auf eine Genugtuung. Dass die Medien mitunter über die Strafanzeigen berichteten, steht dem nicht entgegen. Die Medienbe- richte sind teilweise eindeutig positiv formuliert und bezeichnen die Kundge- bung etwa als äusserst friedlich. Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer und weitere Redner anlässlich der Kundgebung bewusst ohne Maske öffentlichkeitswirksam auftraten und die Medien im Wesentlichen aufgrund dieser Umstände darüber berichtet haben dürften. Einen Kausalzu- sammenhang zwischen dem eingestellten Strafverfahren und angeblich per- sönlichkeitsverletzenden Medienberichten zeigt der Beschwerdeführer jeden- falls nicht auf. Die Berichte über die Anzeigen der Redner durch die Kantons- polizei stellen schliesslich auch noch keine medialen Vorverurteilungen dar.

4. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO);-

Kantonsgericht Schwyz 8 verfügt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'000.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

4. Zufertigung an den Verteidiger (2/R) und die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/Zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R, die Akten werden im Verfahren GPR 2021 6 retourniert) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber Versand 29. September 2021 kau